Fit für den Straßenverkehr

FIT?! ... für den Straßenverkehr

Mit diesem Motto startete die Aktion bereits 2005 an der KGS Sehnde. Das Programm wird - unter der Schirmherrschaft des Regionspräsidenten - allen weiterführenden Schulen in der Region Hannover angeboten. Die Inhalte werden immer wieder aktualisiert und an die Bedürfnisse und Fragen der Zielgruppe zu diesem Themengebiet angeglichen.

Unbestritten sind gerade junge Kraftfahrer aufgrund einer Häufung vieler Risikofaktoren überproportional am Unfallgeschehen beteiligt, oftmals mit gravierenden Folgen. Selbstüberschätzung bei gleichzeitig geringer Praxiserfahrung, erhöhte Risikobereitschaft, Alkohol und Drogen, manchmal einfach Unkenntnis bei einem Fehlverhalten über mögliche rechtliche Folgen, spielen herbei die Hauptrollen.

In der Region Hannover wird den Schülerinnen und Schülern der Abschlussklassen aller weiterführenden Schulen mit der Aktion „FIT?! ... für den Straßenverkehr“ dieses Angebot der besonderen Art gemacht.

  • Zuständig für die Region Ostbereich ist die Polizeiinspektion Burgdorf für die Orte: Burgdorf, Langenhagen, Mellendorf, Burgwedel, Isernhagen, Lehrte, Sehnde, Uetze, Wedemark
  • Zuständig für die Region Westbereich ist die Polizeiinspektion Garbsen mit den Orten: Garbsen, Wunstorf, Neustadt, Seelze, Barsinghausen, Ronnenberg, Springe

TERMINE - Stand: Januar 2022

Termine für das Schuljahr 2021 / 2022 besprechen Sie bitte

Hier finden Sie bereits abgesprochene Termine für das Schuljahr 2021 / 2022 für die Region Ostbereich:

 

 

 

 

Verkehrsunterricht

"Über die Gefahren der verschiedenen Drogen habt Ihr im Unterricht schon viel gehört - wir informieren Euch über die rechtlichen Konsequenzen." Das ist der Einstieg in die Unterrichtseinheit der Polizei. Die Aufklärung der Schüler steht im Mittelpunkt - nicht der erhobene Zeigefinger!

Informationen über (Verkehrs-) Straftaten und Ordnungswidrigkeiten spielen dabei eine wichtige Rolle. Das Thema Alkohol und "was passiert, wenn die Polizei mich im jugendlichen Alter damit erwischt" ist ebenso gefragt. Natürlich kann -nach Absprache-der Schwerpunkt auch auf das Thema "illegale Drogen" gelegt werden!

Promillegrenzen im Straßenverkehr

0,0 Promille - für junge Kraftfahrer (-innen) immer bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und auch darüber hinaus in der Probezeit ... so wird die Formulierung dieser Vorschrift vielleicht verständlicher...

  • Übrigens: Mofa-Fahrer sind Kraftfahrzeugführer!
  • Ahndung: 250.- Euro , 1 Punkt im Fahreignungsregister (FAER) und eine Verlängerung der Probezeit/ kostenpflichtige Teilnahme an einem Aufbauseminar

0,5 Promille - beim Kraftfahrzeug

  • Ahndung: ab 500.- Euro Bußgeld, 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte im FAER

"Trunkenheit im Verkehr" (Verkehrsstraftat)

  • 1,1 Promille* – beim Führen eines Kraftfahrzeuges
  • 1,6 Promille* - als Fahrradfahrer
    *Bereits ab 0,3 Promille und alkoholbedingten Fahrunsicherheiten (Ausfallerscheinungen) und/oder einem Verkehrsunfall kann die Straftat "Trunkenheit im Verkehr" vorliegen - egal ob PKW oder Fahrrad!

(Illegale) Drogen & Straßenverkehr

Fahrten unter Drogeneinfluss werden leider immer noch von vielen Fahrern/ Fahrerinnen verharmlost. Dabei sind die rechtlichen Folgen und somit die Konsequenzen häufig drastischer als bei Alkoholverstößen!

0,5 Promille-Grenze; § 24 a Straßenverkehrsgesetz (StVG)

  • (Absatz 2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
  • Ahndung: Erstverstoß: 500.- € Geldbuße, 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte im Fahreignungsregister (FAER)

In der besagten Anlage sind folgende berauschende Mittel aufgezählt:
Cannabis, Heroin, Morphin, Kokain, Amphetamin, Designer-Amphetamin (MDE/ MDMA)

Werden diese Substanzen im Blut nachgewiesen, liegt grundsätzlich eine Verkehrsordnungswidrigkeit (§ 24a StVG) vor. Nur unterhalb bestimmter Grenzwerte und insbesondere bei einer bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels ist dieses nicht der Fall.

Auch bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG besteht zumindest der Verdacht einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Deshalb wird grundsätzlich auch ein Strafverfahren eingeleitet!

Droge Alkohol?

Alkohol soll hier nicht grundsätzlich „verteufelt“ werden, aber die Gefahren des Alkoholmissbrauchs sollte man kennen!

Einige kurze Informationen zu diesem Thema – ohne Anspruch auf Vollständigkeit:

  • Alkohol ist -neben Nikotin- die Einstiegsdroge! In Deutschland ist Alkohol fast unbegrenzt erhältlich und das Trinken fest in unsere Kultur integriert.
  • Alkohol ist ein Zellgift. Die Wirkung richtet sich nach (Alkohol-) Menge und physischen und psychischen Zustand des Konsumenten. Etwa nach einer Stunde ist das Maximum des Blutalkoholspigels erreicht.
  • Alkoholkonsum beeinträchtigt die körperliche und seelische Entwicklung bei Kindern und Jugendlichen. Kinder reagieren empfindlicher auf Alkohol, die Gefahr einer Alkoholvergiftung ist deutlich früher erreicht. Bereits ab etwa 0,5 Promille besteht Lebensgefahr! Alkohol gehört deshalb nicht in die Hände von Kindern und darf nur unter Beachtung der Jugendschutzbestimmungen an Jugendliche ab 16 Jahre abgegeben werden.

Übrigens: Nicht nur der Verkauf von Alkohol durch Geschäfte und Kioske an Kinder und Jugendliche ist untersagt! Auch die Abgabe bzw. Weitergabe durch vermeindliche Freunde an Kinder und Jugendliche ist verboten und wird mit einer Geldstrafe geahndet!

Alkohol und Gewalt

Oftmals werden Betrunkene aggressiver und gleichzeitig sinkt die Hemmschwelle: Sachbeschädigungen und Körperverletzungen sind die Folgen. Übrigens sind Betrunkene bei Körperverletzungen oftmals nicht nur Täter, sondern auch ein leichtes Opfer.

Warum werden gerade süße alkoholische Getränke „verteufelt“?

Alkohol selbst schmeckt bitter und ist als Getränk eigentlich nur in Verbindung mit anderen Geschmacksträgern zu genießen. In vielen süßen Getränkemischungen ist der Alkohol allerdings nicht mehr zu schmecken - genau das ist die Gefahr! In einem Alcopop sind z.B. umgerechnet 2 Schnapsgläser Tequila und 10 Stücke Würfelzucker enthalten!

Vorglühen, Kampftrinken oder Koma-Saufen

(Un-) Sinn dieser Aktion ist regelmäßig die schnelle und zielgerichtete Alkoholaufnahme. Die Gefahr besteht insbesondere im schnellen Trinken. Der Körper hat keine Zeit, um zwischen den einzelnen Getränken „Warnsignale“ zu senden. In kurzer Zeit kommt es zu einem lebensbedrohlichen Anstieg des Blutalkoholspiegels.

Die Fälle des verstorbenen Schülers in Berlin (Tequila) oder der ebenfalls verstorbenen 19jährigen Frau aus dem Raum Gifhorn sind dabei traurige Höhepunkte im Zusammenhang mit dem übermäßigen Alkoholkonsum.

Bin ich vom Alkohol abhängig?

Es gibt unterschiedliche Definitionen: Kannst Du nicht über einen längeren Zeitraum ohne Alkohol auskommen? Zwar willst Du keinen Alkohol trinken, aber ohne geht es auch nicht? Verlierst Du nach dem Trinkbeginn die Kontrolle über die weitere Trinkmenge? Dann ist die Gefahr der Abhängigkeit groß – die Alkoholmenge spielt dabei keine Rolle!

Führungszeugnis

Das Führungszeugnis (oft "Polizeiliches Führungszeugnis" genannt) wird vom Bundeszentralregister in Bonn auf Antrag für jede Person ab 14 Jahre ausgestellt. Es enthält hauptsächlich die Angaben, ob die betreffende Person vorbestraft oder nicht vorbestraft ist.

Es dient zum Nachweis der Unbescholtenheit zum Beispiel bei der Arbeitsaufnahme:

  • Nachweis für künftigen Arbeitgeber
  • Beantragung amtliche Erlaubnis (z.B. Gaststättenerlaubnis)

Das Führungszeugnis muss man selbst bei der örtlichen Meldebehörde beantragen - nicht bei der Polizei!

Was wird in das Führungszeugnis eingetragen?:

  •  die wichtigsten Angaben aus der ergangenen rechtskräftigen Verurteilung, z.B. Datum der Verurteilung, die Straftat und die Höhe der festgesetzten Strafe, Aktenzeichen, zuständige Gericht

Was wird nicht eingetragen?

Grundsätzlich werden folgende Verurteilungen nicht eingetragen:

  • kleinere Erstverurteilungen zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten
  • zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafen von bis zu 2 Jahren

Werden die Eintragungen auch irgendwann wieder gelöscht?

Löschung der Eintragung im Führungszeugnis:

3 Jahres-Frist: - Geldstrafen und Freiheitsstrafen bis 3 Monate

  • die meisten Jugendstrafen

5 Jahres-Frist: - längere Freiheitsstrafen

(Ausnahme – Sexualstraftaten haben längere Löschungsfristen)

Fahreignungsüberprüfung

Bevor ein Führerschein erteilt wird, kann die Führerscheinstelle überprüfen lassen, ob die Person überhaupt zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet ist. Dies erfolgt z. B., wenn Tatsachen die Annahme einer Alkoholabhängigkeit oder des Alkoholmissbrauchs begründen. Die Annahme hierfür kann durch Fahrerlaubnisbehörde begründet werden, wenn z.B. die Person bereits mehrfach alkoholisiert im Straßenverkehr (z.B. als Radfahrer) in Erscheinung getreten ist (§13 FEV).

Auch bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz, ohne Bezug zum Straßenverkehr, kommt es zu einer Benachrichtigung der Fahrerlaubnisbehörde. Diese kann nach §14 Fahrerlaubnisverordnung (FEV) eine Überprüfung veranlassen, ob die Person überhaupt zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet ist. Und das auch schon bevor ein Führerschein überhaupt zugeteilt wird.

Bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmittel (außer Cannabis) führt zur Einstufung „nicht geeignet“. Lediglich der gelegentliche Konsum von Cannabis lässt unter bestimmten strengen Voraussetzungen eine „bedingte Eignung“ zu (Anlage 4 FEV).

Wer also gegen das Betäubungsmittelgesetz verstößt, gefährdet seinen Führerschein auch ohne die Teilnahme mit einem Fahrzeug im Straßenverkehr.

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