Durch die Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) vorgeschrieben werden:
- ein Scheinwerfer,
- ein Rücklicht,
- ein Dynamo,
- 15 Reflektoren:
- ein roter Großflächen-Rückstrahler hinten,
- ein roter Rückstrahler hinten,
- ein weißer Rückstrahler vorne,
- vier gelbe Pedalrückstrahler,
- acht gelbe Speichenreflektoren (je zwei je Laufrad und Richtung) alternativ: weiße reflektierende Ringe in den Speichen oder an den Reifen.
Einer der hinteren Reflektoren darf mit dem Rücklicht kombiniert sein.
Alle angebauten Teile müssen zugelassen sein. Das wird durch eine Prüfnummer (K ...) und eine Wellenlinie (~~~) bescheinigt. Durch die Zulassungsvorschriften ergeben sich weitere Einschränkungen, wie z.B. eine Nennspannung von 6 Volt für den Dynamo. Es gibt auch einen 12-Volt-Standard, der sich aber auf dem Markt nicht durchgesetzt hat.
Am Fahrrad zusätzlich erlaubt sind:
- ein weiteres Rücklicht, das unabhängig eingeschaltet werden kann - dieses Rücklicht darf auch mit Batterien oder Akkus betrieben werden,
- ein Akku, der die Lichtanlage anstatt des Dynamos betreibt - der Dynamo muss dabei aber funktionstüchtig am Fahrrad verbleiben,
- weitere seitlich wirkende gelbe Rückstrahler.
Weitere Beleuchtungsmittel, insbesondere Batteriebeleuchtung, auch zusätzlich angebrachte, sind daher an Standard-Fahrrädern nicht zulässig, auch wenn sie im Einzelfall durchaus sinnvoll anzuwenden wären. Wer mehr Beleuchtung oder Reflektoren unter strikter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben verwenden will, kann diese am Körper tragen.