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Präambel
Verkehrssicherheitsarbeit ist eine Aufgabe des Staates mit Verfassungsrang (Art. 2 Abs. 2 GG), weil die staatliche Gemeinschaft zu garantieren hat, dass jeder Bürger das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit hat. Verkehrssicherheitsarbeit stützt sich aber nicht nur auf Gesetze, Verordnungen und Kontrollen, sondern ist gleichzeitig auch vornehme Aufgabe für die Gemeinschaft der Bürger unseres Staates, weil staatliche und damit hauptamtlich organisierte Verkehrssicherheitsarbeit nicht finanzierbar ist.
Während in allen Bereichen des öffentlichen und gesellschaftspolitischen Lebens das Sicherheitsbewusstsein der Bürgerinnen und Bürger und damit ihr Engagement für die Bewältigung bzw. Beseitigung der aufgedeckten Problemfelder ständig zugenommen hat, ist für den Bereich der Verkehrssicherheit eine gegenteilige Entwicklung festzustellen. Individuelle Mobilität und unbegrenzter Güteraustausch genießen einen hohen Stellenwert in unserer Gesellschaft - dagegen stehen aggressives Verhalten einer wachsenden Zahl von Verkehrsteilnehmern verbunden mit Rücksichtslosigkeit, Regelverletzungen und als Folge hohe Unfallzahlen und immense Schäden am Volksvermögen. Vieltausendfach in jedem Jahr sind gerade Kinder und Jugendliche als die jüngsten Verkehrsteilnehmer Leidtragende dieser Entwicklung.
Deshalb bedarf es einer geeigneten Strategie und der Bündelung aller in der Verkehrssicherheitsarbeit engagierten Kräfte, um die Humanisierung des Verkehrs, den Schutz der Umwelt und insbesondere die Erhöhung der Verkehrssicherheit in den Vordergrund gesellschaftlichen Handelns zu rücken. Mit der Landesverkehrswacht Niedersachsen besteht seit Jahrzehnten eine selbständige und unabhängige Institution, deren Hauptaufgabe darin besteht, die verkehrssicherheitspolitischen Ziele des Staates umzusetzen, die Verkehrsbehörden zu unterstützen und alle Bevölkerungskreise zur Mitarbeit heranzuziehen, um über die „Selbsterziehung“ die gegenseitige Rücksichtnahme im Straßenverkehr zu fördern.
Neben der Erfüllung dieses satzungsgemäßen Auftrages bedarf es in unserer Gesellschaft des 21. Jahrhunderts einer zusätzlichen Neuorientierung und Optimierung in der Verkehrssicherheitsarbeit.
Unterstützung in Forschung, Entwicklung und Umsetzung neuer Methoden, Maßnahmen und Projekte, die der Verkehrssicherheitsarbeit dienen, ist Sinn und Ziel der Verkehrswachtstiftung Niedersachsen.
§1 Name, Sitz, Rechtsform
1) Die Stiftung führt den Namen Verkehrswachtstiftung Niedersachsen.
2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Hannover.
3) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck
1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Verkehrssicherheit.
2) Dieser Zweck wird insbesondere erfüllt durch die ideelle, personelle, finanzielle und sachliche Förderung folgender Bereiche:
- Entwicklung und Umsetzung von Projekten und Maßnahmen, die das Verkehrsverhalten und die Einstellung der Verkehrsteilnehmer positiv beeinflussen sollen, um Unfälle im Straßenverkehr mit den damit verbundenen persönlichen, wirtschaftlichen, sozialen und gesellschaftlichen Auswirkungen zu vermeiden.
- Förderung des Ehrenamtes durch Weiterbildung und Information, damit sich bürgerliches Engagement in der Verkehrssicherheitsarbeit besser entfalten kann.
- Erarbeitung von Grundlagen für verkehrssicherheitspolitisches Handeln und Vermittlung von praktischen Handlungskompetenzen, z.B. durch Förderung von Diplomarbeiten und Dissertationen sowie Durchführung von Veröffentlichungen und Veranstaltungen, die für ein wirkungsvolles Engagement auf allen Ebenen in unserer Gesellschaft erforderlich sind.
3) Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch die Vergabe von Mitteln sowie durch die Förderung und Durchführung eigener Veranstaltungen, Projekte und Programme, das Ausloben von Preisen sowie die Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten wie Diplomarbeiten, Dissertationen, Habilitationen. Die Stiftung macht die Ergebnisse ihrer Arbeit der Öffentlichkeit zugänglich, z.B. durch Herausgabe eigener Publikationen und Presseveröffentlichungen. Die Mittelvergabe soll sich an der Förderungswürdigkeit der begünstigten Personen, Einrichtungen, Projekte und Programme orientieren. Es können zur Förderung des Stiftungszweckes besondere Zielgruppen angesprochen werden. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus der Stiftung besteht nicht.
4) Die Stiftung kann auch anderen anerkannten gemeinnützigen Einrichtungen, im Rahmen des § 58 Nr. 1 AO, Mittel für die Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke im Sinne des Stiftungszweckes zuwenden oder sich an Projekten finanziell beteiligen, die der Zielsetzung entsprechen.
§3 Gemeinnützigkeit
1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
4) Die Stiftung darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigen.
5) Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
§4 Stiftungsvermögen
1) Das Stiftungsvermögen besteht aus einem Grundstockvermögen und sonstigem Vermögen.
2) Das Grundstockvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Es besteht zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung aus einem Barvermögen in Höhe von 177.000,00 €.
3) Das Grundstockvermögen ist nominal ungeschmälert zu erhalten. Es ist vom sonstigen Stiftungsvermögen so abzusondern, dass es erkennbar als selbständiges Vermögen ausgewiesen werden kann. Das Grundstockvermögen ist nach den Grundsätzen einer sicheren und wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen. Es darf nicht für Risiko-Geldanlagegeschäfte eingesetzt werden.
4) Maximal 10 % des Grundstockvermögens können zu sonstigem Vermögen bestimmt werden. Die Stiftung ist verpflichtet, das Grundstockvermögen in absehbarer Zeit wieder, um den zu sonstigem Vermögen bestimmten Teil nominal aufzustocken.
5) Dem Grundstockvermögen wachsen die Zuwendungen zu, die von dem Stifter oder einem Dritten dazu bestimmt wurden, Teil des Grundstockvermögens zu werden (Zustiftungen). Hat der Zuwendende in Bezug auf die Zuwendung keine Zweckbestimmung angegeben, entscheidet das Kuratorium über die Zuordnung zum Grundstockvermögen oder sonstigen Vermögen nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Stiftung ist zur Annahme von Zuwendungen nicht verpflichtet.
6) Umschichtungen des Grundstockvermögens sind zulässig und Zuwächse können für die Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden, soweit die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleistet ist.
7) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, aus Zuwendungen, soweit sie nicht dem Grundstockvermögen zuwachsen, aus Umschichtungsgewinnen und aus ihrem sonstigen Vermögen.
8) Die Stiftung darf Rücklagen bilden, soweit dies gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig ist.
§5 Organe der Stiftung
1) Organe der Stiftung sind das Kuratorium und der Vorstand.
2) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen.
3) Mitglieder der Stiftungsorgane haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§6 Kuratorium
1) Das Kuratorium besteht aus mindestens 10 Personen. Mitglieder des Kuratoriums sind die Gründungsstifter bzw. deren gesetzliche Vertreter und ein Mitglied des Stiftungsvorstands. Der Vorstand wählt das in das Kuratorium zu entsendende Mitglied aus seiner Mitte heraus. Weitere Mitglieder können durch das Kuratorium mit 2/3 Mehrheit aller Kuratoriumsmitglieder in das Kuratorium berufen werden. Berufen werden können nur solche Personen die der Stiftung mindestens 10.000 € zugewendet haben. Das Kuratorium kann mit den Stimmen aller Mitglieder Ausnahmen beschließen.
2) Scheidet ein Kuratoriumsmitglied aus dem Kuratorium aus, bestellt das Kuratorium mit 2/3 Mehrheit seiner verbleibenden Mitglieder unverzüglich ein neues Kuratoriumsmitglied, soweit die Anzahl von 10 Kuratoriumsmitgliedern unterschritten wird.
3) Das Kuratorium wählt für die Dauer von drei Jahren aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertreter.
§7 Aufgaben des Kuratoriums
1) Das Kuratorium wählt die Mitglieder des Vorstandes gem. § 9 und beruft sie ab.
2) Dem Kuratorium obliegt insbesondere:
- die Beratung des Vorstandes hinsichtlich der Aufgabenerfüllung und Verwendung des Stiftungsertrages,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Beschlussfassung über die Umwidmung von Grundstockvermögen in sonstiges
- die Beschlussfassung über die Annahme einer Zuwendung und über die Zuordnung einer ohne Zweckbestimmung versehenen Zuwendung zum Grundstockvermögen oder sonstigen Vermögen gemäß § 4 Abs. 5,
- die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung oder Auflösung der Stiftung.
§8 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Kuratoriums
Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Kuratoriums
1) Beschlüsse des Kuratoriums können in Kuratoriumssitzungen oder im Umlaufverfahren gemäß Absatz 5 gefasst werden. Kuratoriumssitzungen können auch virtuell im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon- und/oder Videokonferenz) durchgeführt werden. Ebenso können Kuratoriumssitzungen auch als hybride Sitzungen durchgeführt werden, bei denen Teile der Kuratoriumsmitglieder gleichzeitig physisch anwesend sind und andere im Wege der elektronischen Kommunikation nach Satz 2 teilnehmen. Wird eine virtuelle oder hybride Sitzung einberufen, muss bei der Berufung angegeben werden, wie die Kuratoriumsmitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Beschlussfassungen nach § 14 über Änderungen der Satzung, der Umwandlung der Stiftung in eine Verbrauchsstiftung und die Auflösung der Stiftung können jedoch nur in einer Präsenzversammlung gefasst werden.
2) Kuratoriumssitzungen finden nach Bedarf statt. Zu ihnen wird in Textform unter Wahrung einer Frist von einer Woche und Angabe der Tagesordnung eingeladen. Einladungsberechtigt ist jedes Kuratoriumsmitglied. Der Vorsitzende des Kuratoriums leitet die Sitzung, ersatzweise der stellvertretende Vorsitzende. Der Sitzungsleiter bestimmt den Protokollführer.
3) Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn neben dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens vier weitere Kuratoriumsmitglieder an der Sitzung teilnehmen. Ist dies nicht der Fall, ist unverzüglich eine zweite Kuratoriumssitzung mit gleicher Ladungsfrist und gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese Kuratoriumssitzung ist dann ohne Rücksicht auf Anzahl und Zusammensetzung der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig, sofern hierauf in der zweiten Ladung hingewiesen wird. Beschlüsse des Kuratoriums werden mit einfacher Mehrheit der an der Sitzung teilnehmenden Mitglieder gefasst, sofern die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.
4) Über die Kuratoriumssitzungen ist ein Protokoll zu führen, dass Ort bzw. Format und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse nebst Abstimmungsergebnissen sowie die wesentlichen Verhandlungsergebnisse enthält. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter unverzüglich sämtlichen Kuratoriumsmitgliedern und Vorstandsmitgliedern zu übermitteln.
5) Beschlüsse des Kuratoriums können auch ohne Sitzung der Kuratoriumsmitglieder im Umlaufverfahren (in Textform) gefasst werden. Ein im Umlaufverfahren gefasster Beschluss ist gültig, wenn alle Kuratoriumsmitglieder beteiligt wurden, bis zu dem von dem initiierenden Kuratoriumsmitglied gesetzten Termin mindestens zwei Drittel der Kuratoriumsmitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
§9 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Vorstandsmitgliedern.
2) Der jeweilige Vorstandsvorsitzende des Landesverkehrswacht Niedersachsen e.V. ist für die Dauer seiner Amtszeit Vorsitzender des Vorstandes. Die weiteren Vorstandsmitglieder bestellt das Kuratorium für die Dauer von drei Kalenderjahren. Wiederberufung, auch mehrfache, ist zulässig.
3) Die bestellten Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur erfolgreichen Neuwahl der weiteren Vorstandsmitglieder im Amt.
4) Ein bestelltes Mitglied des Vorstandes kann aus wichtigem Grund vom Kuratorium durch Beschluss, der einer Mehrheit von 2/3 aller Kuratoriumsmitglieder bedarf, abberufen werden. Jedes Vorstandsmitglied kann sein Amt mit einer Frist von einem Monat niederlegen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, hat das Kuratorium für den Rest der Amtszeit des ausscheidenden Mitgliedes unverzüglich ein Ersatzmitglied zu bestellen. Bis zur Ergänzung führen die verbliebenen Vorstandsmitglieder die Geschäfte allein.
§10 Aufgaben des Vorstandes
1) Der Vorstand ist an Beschlüsse des Kuratoriums im Rahmen dessen Kompetenzen gem. § 7 gebunden. Er stellt zusammen mit dem Kuratorium die Verwirklichung des Stiftungszweckes sicher.
2) Dem Vorstand obliegt insbesondere:
- die Vergabe der Stiftungsmittel,
- die Entscheidung über Durchführung von Veranstaltungen, Projekten und Programmen sowie das Ausloben von Preisen,
- die Aufstellung und Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan und Jahresabschluss,
- die Vorbereitung der Sitzungen des Kuratoriums.
3) Der Vorstand ist im Übrigen in allen Angelegenheiten entscheidungsbefugt, die in dieser Satzung nicht ausdrücklich dem Kuratorium vorbehalten sind.
4) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch zwei Mitglieder gemeinsam. Durch Beschluss des Kuratoriums mit einer Mehrheit von 2/3 aller Kuratoriumsmitglieder können die Vorstandsmitglieder oder einzelne von ihnen von den Beschränkungen des § 181 BGB ganz oder teilweise befreit werden.
§11 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstandes
1) Beschlüsse des Vorstands können in Vorstandssitzungen oder im Umlaufverfahren gemäß Absatz 5 gefasst werden. Vorstandssitzungen können auch virtuell im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon- und/oder Videokonferenz) durchgeführt werden. Ebenso können Vorstandssitzungen auch als hybride Sitzungen durchgeführt werden, bei denen Teile der Vorstandsmitglieder gleichzeitig physisch anwesend sind und andere im Wege der elektronischen Kommunikation nach Satz 2 teilnehmen. Wird eine virtuelle oder hybride Sitzung einberufen, muss bei der Berufung angegeben werden, wie die Vorstandsmitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
2) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt oder wenn der Vorsitzende des Kuratoriums dies unter Angabe der Tagesordnung verlangt. Zu Vorstandssitzungen wird in Textform unter Wahrung einer Frist von einer Woche und Angabe der Tagesordnung eingeladen. Einladungsberechtigt ist jedes Mitglied des Vorstands. Der Vorsitzende des Vorstands leitet die Sitzung, ersatzweise das älteste teilnehmende Vorstandsmitglied.
3) Die Beschlussfähigkeit des Vorstands ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Besteht der Vorstand aus zwei Mitgliedern, ist für die Beschlussfähigkeit die Teilnahme von beiden Mitgliedern erforderlich. Ist die Beschlussfähigkeit nach Satz 1 bzw. Satz 2 nicht gegeben, ist unverzüglich eine zweite Vorstandssitzung mit gleicher Ladungsfrist und gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese Vorstandssitzung ist dann ohne Rücksicht auf Anzahl und Zusammensetzung der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig, sofern hierauf in der zweiten Ladung hingewiesen wird. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der an der Sitzung teilnehmenden Mitglieder gefasst, sofern die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden
4) Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, dass Ort bzw. Format und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse nebst Abstimmungsergebnissen sowie die wesentlichen Verhandlungsergebnisse enthält. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter unverzüglich sämtlichen Vorstandsmitgliedern zu übermitteln.
5) Beschlüsse des Vorstands können auch ohne Sitzung der Vorstandsmitglieder im Umlaufverfahren (in Textform) gefasst werden. Ein im Umlaufverfahren gefasster Beschluss ist gültig, wenn alle Vorstandsmitglieder beteiligt wurden, bis zu dem von dem initiierenden Vorstandsmitglied gesetzten Termin mindestens zwei Drittel der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
§12 Operative Geschäftsführung
1) Die operative Geschäftsführung obliegt dem Landesverkehrswacht Niedersachsen e.V., dessen Geschäftsstelle das Kuratorium und den Vorstand bei der Erfüllung der Aufgaben der Stiftung unterstützt.
2) Die operative Geschäftsführung beinhaltet insbesondere:
- die Unterstützung des Vorstandes und des Kuratoriums
- die operative Umsetzung des Stiftungszwecks (Projekte)
- die Verzahnung mit Maßnahmen und Projekten der Verkehrswacht in Niedersachsen.
§13 Datenschutz
1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben der Stiftung werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten verarbeitet. Näheres kann eine Datenschutzordnung der Stiftung regeln.
2) Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, wenn dies zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben der Stiftung erforderlich ist. Näheres kann eine Datenschutzordnung der Stiftung regeln.
3) Den Organen der Stiftung, allen Mitarbeitern oder sonst für die Stiftung Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu nutzen, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu verarbeiten. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden fort.
§14 Satzungsänderungen, Umwandlung in Verbrauchsstiftung, Auflösung
1) Durch Satzungsänderung kann der Stiftungszweck geändert werden, wenn die Stiftung keine ausreichende Mittel für die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks hat, die Stiftung solche Mittel in absehbarer Zeit auch nicht erwerben kann und gesichert erscheint, dass die Stiftung den beabsichtigten geänderten Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllen kann.
2) Durch Satzungsänderung können unerhebliche Beschränkungen und Erweiterungen des Stiftungszwecks vorgenommen sowie andere prägende Bestimmungen der Stiftungssatzung geändert werden, wenn die Änderung aufgrund wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nach Errichtung der Stiftung erforderlich ist, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen. Prägende Bestimmungen der Satzung sind der Name, der Sitz sowie die Regelungen über die Gemeinnützigkeit, über die Verwaltung des Grundstockvermögens und über die Zusammensetzung des Kuratoriums.
3) Im Übrigen können Satzungsänderungen beschlossen werden, wenn dies der Erfüllung des Stiftungszwecks dient.
4) Satzungsänderungen im Sinne der Absätze 1 bis 3 bedürfen eines Beschlusses des Kuratoriums mit einer Mehrheit von 2/3 aller Kuratoriumsmitglieder und der Genehmigung der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde.
5) Beschlüsse über Änderungen der Satzung dürfen die Steuerbegünstigung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sich Satzungsänderungen auf die Besteuerung der Stiftung auswirken können, sind sie stets der zuständigen Finanzbehörde vorab zur Stellungnahme vorzulegen
6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Stiftung in eine Verbrauchsstiftung umgewandelt werden. Die Umwandlung bedarf eines Beschlusses des Kuratoriums mit einer Mehrheit von 2/3 aller Kuratoriumsmitglieder und der Genehmigung der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde.
7) Die Stiftung ist aufzulösen, sobald eine dauerhafte und nachhaltige Verwirklichung des Stiftungszwecks rechtlich oder tatsächlich endgültig unmöglich geworden ist und dem nicht durch Satzungsänderungen nach Absatz 1 bis 5 abgeholfen werden kann. Die Auflösung bedarf eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Mitglieder des Kuratoriums und der Genehmigung der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde.
§15 Vermögensanfall
In Fällen der Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke dieser Stiftung fällt das Vermögen an den gemeinnützigen Landesverkehrswacht Niedersachsen e.V. oder seinen gemeinnützigen Rechtsnachfolger, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§16 Aufsicht, Inkrafttreten
1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils gültigen Stiftungsrechts.
2) Die Stiftungssatzung tritt mit dem Tag der Bekanntgabe der Genehmigung durch die zuständige staatliche Behörde in Kraft.
Hannover, den 04.11.2024